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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HAKA Partner 

 

Präambel  

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) definieren die Rechte und Pflichten zwischen HAKA Kunz GmbH, Bahnhofstr. 30-32, 71111 Waldenbuch (nachfolgend „HAKA“) und dem einzelnen selbständig tätigen Geschäftspartner (nachfolgend „Partner“). 

Der Partnerantrag, diese AGB, der HAKA-Marketingplan, die Datenschutzerklärung sowie weitere von HAKA bezeichneten Dokumente, sind Bestandteil jeder Geschäftspartnerschaftsbeziehung. 

HAKA gewährt dem Partner das nicht exklusive Recht, Produkte von HAKA für den Eigenverbrauch zu kaufen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen, den Verkauf der HAKA-Produkte zu fördern und als Sponsor im Rahmen des HAKA Geschäftsmodells tätig zu werden. 

§ 1 Rechtsstellung des Partners 

Der Partner ist selbständiger Gewerbetreibender und kein freier Handelsvertreter, Auftragnehmer oder Vermittler. Er handelt weder als Mitarbeiter noch als Stellvertreter von HAKA.  

Der Partner hat aufgrund des Partnervertrages das Recht Produkte zu erwerben und an Endkunden zu verkaufen, sowie Dritte zu sponsern. 

Der Partner hat keine Tätigkeitsverpflichtung. Er ist hinsichtlich Ortes, Art, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit frei. Er handelt eigenverantwortlich und ohne jede Weisung. Es ist ihm untersagt, im Geschäftsverkehr einen anderen Eindruck zu erwecken.  

Der Partner hat alle mit seinem Geschäft zusammenhängenden Kosten selbst zu tragen.  

Als Unternehmer ist er für die Erfüllung aller sich aus seiner Tätigkeit ergebenden gesetzlichen Pflichten (Gewerbeanmeldung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherungsrecht, Wettbewerbsrecht usw.) selbst verantwortlich. 

Der Partner übt seine Vertriebstätigkeit im Nebenberuf aus. Stellt er fest, dass dies nicht mehr der Fall ist, hat er dies HAKA mitzuteilen 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages /Laufzeit 

Der Antragsteller füllt den Partnerantrag vollständig aus und sendet ihn an HAKA. Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über die Seite https://myhaka.haka.de/checkin.aspx möglich.  

Partner können sowohl volljährige Einzelpersonen, deutsche Partnerschaften (GbR, OHG) oder deutsche juristische Personen (GmbH, UG (Haftungsbeschränkt usw.) sein. Anträge von Ehepaaren (auch eingetragene Lebenspartnerschaft) werden als ein Antrag einer GbR qualifiziert.  

Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (per Post, Fax oder Mail) durch HAKA zustande.  

Voraussetzung für die Annahme ist, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung nicht HAKA Partner war. Er darf ebenfalls nicht bereits HAKA Partner oder mit einem HAKA Partner verheiratet sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einen HAKA Partner führen. 

HAKA behält sich das Recht vor, jeden Geschäftspartnerantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

Die Vertriebspartnerschaft läuft auf unbestimmte Zeit. 

§ 3 Kündigung/Ausscheiden von Partnern 

Der Partner hat das Recht den Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich zum Monatsende zu kündigen.  

HAKA hat das Recht, den Vertrag jederzeit schriftlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen.  

Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Verletzung dieser  AGB  durch  den  Geschäftspartner,  Rufschädigung  von  HAKA  oder  der  Geschäftspartner, rechtswidriges Verhalten durch den Geschäftspartner, unwahre Angaben gegenüber HAKA, falsche oder irreführende Angaben zum Marketingplan oder zu den Verdienstmöglichkeiten. 

Die Vertriebspartnerschaft endet automatisch, wenn der Partner über einen Zeitraum von 6 Monate keine Eigenumsätze tätigt. 

Im Todesfalle endet die Vertriebspartnerschaft Eine Vererbung auf den Ehegatten, ein Kind oder einen der Elternteile ist ausgeschlossen.  

§ 4 Zusammenschluss/Heirat/Trennung /Auflösung  

Änderungen in Personengesellschaften oder bei juristischer Person, die zu einem direkten oder indirekten Wechsel des Geschäftspartners führen, müssen HAKA 30 Tage vor deren Vollzug schriftlich angezeigt werden. Hierzu zählen insbesondere,  

  • Der Verkauf von Anteilen der Gesellschaft 

  • Der Wechsel der verantwortlichen Person (unter Angabe der vollständigen Personalien der neuen verantwortlichen Person),  

  • Der Wechsel eines Gesellschafters (unter Angabe der vollständigen Personalien des neuen Gesellschafters),  

  • jede Änderung der direkten oder indirekten Beteiligungsverhältnisse (unter Angabe der vollständigen Personalien der direkt und indirekt beteiligten Personen). 

HAKA teilt dem Geschäftspartner innerhalb 15 Tagen nach Eingang der Anzeige eines anstehenden Ereignisses mit, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Geschäftspartnerschaft mit den angezeigten Veränderungen weitergeführt wird. 

Wenn zwei Partner heiraten, ist dies HAKA schriftlich spätestens 30 Tage vor der Heirat mitzuteilen. HAKA teilt den Geschäftspartnern innerhalb 15 Tagen nach Eingang der Anzeige anstehenden mit, unter welchen Bedingungen die Geschäftspartnerschaft mit den angezeigten Veränderungen weitergeführt wird. 

Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, juristische Person oder Personengesellschaft registrierter Partner seine Gesellschaft intern beendet, gilt das auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenannten Gesellschaft nur eine Vertriebspartnerposition verbleibt.  

Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied /Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies HAKA schriftlich anzuzeigen.  

Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei HAKA behält sich HAKA das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners führt, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt. 

§ 5 Kauf und Verkauf der Ware 

Der Partner verpflichtet sich die Produkte ausschließlich direkt bei HAKA zu kaufen.  

Er verpflichtet sich nur vom Endkunden vorbestellte Waren zu ordern oder solche, die er zum Eigenverbrauch verwenden will. Der Aufbau eines Lagers ist verboten.  

Der Bezug von HAKA Produkten über andere Partner ist nicht gestattet.  

Der Partner verpflichtet sich die Produkte ausschließlich im persönlichen Direktvertrieb zu verkaufen. Ein Verkauf über Einzelhandelsgeschäfte, Märkte, Messen, Internetauktionen (z.B. Amazon, Ebay) usw. ist nicht erlaubt.  

Der Partner entscheidet frei ob und wieviel er bei HAKA bestellt. Eine Mindestabnahmepflicht besteht nicht. 

§ 6 Liefer- und Zahlungsbedingungen 

HAKA ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Lieferfristen, die in der Auftragsbestätigung genannt sind, sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Erfüllungsort ist Waldenbuch.  

Partner können online per Klarna oder PayPal zahlen und offline per Rechnung oder Lastschrift. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht. 

Die aktuellen Versandkosten und -bedingungen findet der Partner unter: Versand & Retoure (haka.com) 
 
HAKA behält sich vor, für die erbetene Lieferung nur bestimmte Zahlungsarten anzubieten, beispielweise zur Absicherung des Kreditrisikos nur solche entsprechend der jeweiligen Bonität. 
 
In Einzelfällen behält HAKA sich vor, die Ware erst nach einer Anzahlung auszuliefern. Nach Eingang der Bestellung wird HAKA dies mit dem Kunden abstimmen. 

§ 7 Preisänderungen/Preisanpassungen 

Alle Bestellungen des Partners erfolgen nach der zum Zeitpunkt der Bestellungen gültigen Preisliste von HAKA. Die Preise verstehen sich regelmäßig zuzüglich Umsatzsteuer sowie Porto- und Versandkosten, soweit diese anfallen. 

HAKA behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die von dem Partner zu zahlenden Preise oder die den Leistungen zugeordneten Bonusanteile, den Marketingplan zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern.  

Die Änderungen teilt HAKA dem Partner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am Vergütungsplan zu Lasten des Partners geben dem Partner das Recht, der Änderung zu widersprechen.  

Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese zum Vertragsbestandteil 

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebspartnervertrages bekannte Änderungen sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Partners.  

Im Falle eines Widerspruchs ist HAKA berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt  

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HAKA.  

Der Partner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Partner schon jetzt an HAKA in Höhe des mit HAKA vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HAKA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HAKA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

§ 9 Gewährleistung  

Mängel der Vertragsprodukte und Verkaufshilfen müssen HAKA innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Verborgene Mängel müssen innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. 

Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist der Zugang bei HAKA maßgeblich.  

Nach Ablauf der Frist gilt die gelieferte Ware unwiderleglich als mängelfrei.  

Die Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Vertragsprodukte verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung beim Partner. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. 

§ 10 Bonusansprüche des Partners 

Der Partner erhält für die Vermittlung von Endkunden im Kundendirektprogramm sowie für die Betreuung vermittelter neuer Partner Bonuszahlungen. 

Voraussetzungen und Höhe der Boni ergeben sich aus dem HAKA Marketing-Plan in seiner bei der Vermittlung gültigen Fassung. 

HAKA rechnet über den Bonus monatlich ab.  

Sämtliche Bonuszahlungen basieren auf den netto Verkaufspreisen.  

Abweichend von der Regelung des § 87a Abs. 1 HBG entsteht der Bonusanspruch des Partners mit der Bezahlung der Ware.  

Im Übrigen und soweit in den Vertriebspartnerregeln nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.  

Die Abrechnung erfolgt nur dann mit Umsatzsteuer, wenn der Partner HAKA zuvor schriftlich und unter Angabe seiner Steuernummer und des zuständigen Finanzamtes mitgeteilt hat, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.  

Die Abrechnung wird per E-Mail übersandt, wünscht der Vertriebspartner die Übermittlung per Post, fällt pro Abrechnung eine Verwaltungspauschale von 5,00 € netto an.  

Die Auszahlung des Bonus erfolgt spätestens zum 15. des Folgemonats.  

Bonuszahlungen des Partners können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch HAKA schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der HAKA stehen.  

Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist, können nicht vorgenommen werden. 

Erfüllt der Partner nicht mehr die Qualifikationskriterien nach Maßgabe des Vergütungsplans so verfällt ab diesem Zeitpunkt der Bonusanspruch. Dem Partner ist es möglich, den Status als qualifizierter Vertriebspartner durch entsprechende Qualifikation für die Zukunft erneut zu erlangen Dies lässt aber nicht frühere Bonusberechtigungen wiederaufleben 

HAKA ist berechtigt, Forderungen, die der HAKA gegen den Partner zustehen, mit dessen Bonusansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Partner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, wobei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind.  

Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Partners aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet. 

HAKA behält sich das Recht vor, den Partner oder für den Fall der Registrierung durch eine juristische Person oder Personengesellschaft den Antragssteller vor der erstmaligen Auszahlung des Bonus bzw. Lieferung von Leistungen zum Nachweis seiner Identität aufzufordern. Der Identitätsnachweis kann in Form einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses erfolgen und hat binnen 2 Wochen nach der Aufforderung zu geschehen. 

§ 11 Bonusmanipulationen 

Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Partnern, die tatsächlich das HAKA Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen. 

 

§ 12 Pflichten des Partners 

Der Partner wird bei seiner Tätigkeit stets als selbständiger und eigenverantwortlicher Gewerbetreibender auftreten und jeden Anschein vermeiden, er könne ein Angestellter von HAKA sein oder sei berechtigt, im Namen von HAKA Erklärungen abzugeben. 

Soweit HAKA Mitglied nationaler und internationaler Verbände für Direktvertrieb ist, hat der Partner bei der Ausübung seines Geschäftes die von diesen Verbänden aufgestellten Verhaltensstandards für die Mitglieder und deren Vertriebsrepräsentanten strikt einzuhalten. HAKA wird dem Partner die einschlägigen und einzuhaltenden Verhaltensstandards unverzüglich mitteilen. 

Alle Äußerungen des Partners über HAKA und die HAKA-Produkte müssen im Einklang mit den Vorgaben von HAKA, insbesondere dem Produktkatalog, den Produktetiketten und sonstigen Produktinformationen stehen.  

Ein Partner darf keine Änderungen an den HAKA-Produkten oder ihrer Verpackung vornehmen und auch nicht zulassen, dass Dritte solche Änderungen vornehmen. 

Das Anbringen eines Aufklebers mit den Adressdaten des Partners auf Verpackungen ist zulässig, solange dadurch keine Werbeaussagen oder Produktinformationen überklebt werden. 

Der Partner wird  bei  der  Werbung  für  HAKA  und  für  den  Vertrieb  von  HAKA-Produkten  nur  die  von  HAKA  herausgegeben  Produktinformationen,  Verkaufsmaterialien  und  Verkaufshilfen  verwenden  und,  soweit  Werbung  und  Vertrieb  über  das  Internet  erfolgen,  nur  den  von  HAKA  den  Partnern  zur  Verfügung  gestellten  Onlineprofil einsetzen.  

In selbst erstellten Werbematerialien und einer selbst erstellten Webseite darf der Partner weder einen Bezug zu HAKA oder HAKA-Produkten herstellen noch Marken oder andere gewerbliche Schutzrechte von HAKA nutzen.   

Partner haben HAKA umgehend zu informieren, sobald sie Kenntnis von einer gegenwärtigen, möglichen oder drohenden Verletzung des HAKA Geschäftspartnervertrages, einschließlich der HAKA Geschäftsbedingungen und Richtlinien, oder anderer Gesetze oder Vorschriften eines anderen Partners erlangen. 

Jeder Partner hat sowohl bei seinen allgemeinen Werbemaßnahmen wie bei der Werbung neuer Partner die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie die allgemein anerkannten Verhaltensstandards des Direktvertriebes anzuerkennen und einzuhaltenDaraus ergibt sich insbesondere ein ausdrückliches Verbot jeder Form des „Spamming“ und des systematischen Abwerbens von Partnern anderer Unternehmen. Ein Verstoß hiergegen wird von HAKA konsequent verfolgt, bis hin zur Kündigung.  

Für jeden Verstoß gegen vorgenannte Pflichten verwirkt der Vertriebspartner eine an HAKA zu zahlende Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall von HAKA unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verstoßes und des Einkommens des Vertriebspartners festgelegt wird. Sollte Streit hinsichtlich der Höhe Bestehen, ist diese auf Angemessenheit vom Gericht zu überprüfen.  

Weitere Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz, werden durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht berührt. 

§ 13 Linienschutz 

Grundsatz von HAKA ist die Einhaltung und der Schutz der Sponsor-Linie. 

Jenem Partner der einen neuen Endkunden/Partner erstmals für einen Kauf/Vertrieb der Produkte von HAKA gewinnt, wird der neue Partner/Kunde in seine Struktur zugewiesen (Vertriebspartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages/der Bestellung von dem neuen Vertriebspartner bei HAKA für die Zuteilung gelten.  

Sofern zwei Partner denselben neuen Vertriebspartner als für sich gesponsert beanspruchen, wird HAKA nur den in der Erst-Registrierung genannten Sponsor berücksichtigen. 

Ein Partner, der seine Partnerschaft gekündigt hat, kann nur dann wieder als Partner angenommen werden, wenn er einen neuen Antrag stellt und entweder von seinem ehemaligen Sponsor gesponsert wird oder seit der Kündigung mindestens 12 Monate vergangen sind.  

Ein Partner, der im Zuge einer Löschung als inaktiver Vertriebspartner (12 Monate ohne Eigenumsatz) ausstrukturiert wird, kann in Verbindung mit einem neuen Antrag frei neu registriert werden, d.h. nicht nur unter seinem ehemaligen Sponsor, sondern in einer beliebigen Linie unter einem beliebigen Sponsor. 

§ 14 Nutzung von Kennzeichnungsrechten von HAKA 

Die Marken von HAKA sind urheberrechtlich geschützt und/oder als Marke eingetragen. 

 

Voraussetzung für die Verwendung der Marken ist ein gültiger Vertriebspartnervertrag.   

Der Partner erhält ein personengebundenes und nicht auf Dritte übertragbares Verwendungs-/ Nutzungsrecht der Marken von HAKA inklusive der Wortbildmarke / Logo. 

 

Es ist dem Partner nicht gestattet Domains, die das Kennzeichen „HAKA“, eine Marke, eine geschäftliche Bezeichnung oder einen Werktitel von HAKA in identischer oder ähnlicher Schreib- oder Sprachweise beinhalten, zu benutzen.  

 

§ 15 Gebietsschutz 

Im Rahmen des Marketingplans gibt es keinen Gebietsschutz. Dies gilt auch hinsichtlich eines etwaigen grenzüberschreitenden Handels. 

§ 16 Nutzung des Back Offices und der Landingpage / Lizenz und Wartungsgebühren 

Die Partner erwerben mit der Registrierung bei HAKA für die Vertragslaufzeit ein Recht zur Nutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Back Offices, der Landingpage, ein Recht zur Nutzung des zur Verfügung gestellten Supports. 

 

Das Nutzungsrecht ist ein Einfaches, auf die konkreten vorgenannten Leistungen bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Den Partnern steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung der vorgenannten Leistungen ebenso wenig wie kein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu. Angebotene Inhalte dürfen nur zum Zwecke dieses Vertrages genutzt werden und ebenfalls nicht unerlaubt an Dritte weitergegeben werden. 

 

Für die Nutzung ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege der soeben genannten Leistungen berechnet HAKA eine jährliche Nutzungs- Wartungs-, Update- und Servicegebühr nach Maßgabe des jeweils gültigen Marketingplans, die jeweils jährlich erstmals nach Abschluss des Vertriebspartnervertrages im Voraus zu entrichten ist 

 

§ 17 Pflicht zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren 

Partner sind dazu verpflichtet, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus einer geschlossenen Vertragsbeziehung auf einvernehmliche Weise beizulegen. Sollte das Problem nicht zur Zufriedenheit des Kunden gelöst werden, erklärt sich der Partner im Folgenden bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, teilzunehmen (www.verbraucher-schlichter.de). Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach der Verfahrens- und Kostenregelung dieser Stelle (https://www.verbraucher-schlichter.de/schlichtungsverfahren/verfahrensordnung/verfahrensregelung 

§ 18 Haftungsausschluss 

Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet HAKA lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Boni) durch HAKA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.  

Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.   

Die Haftung  ist, außer  bei  der  Verletzung  von  Leben,  Körper  und  Gesundheit  oder vorsätzlichem  oder  grob  fahrlässigem  Verhalten  von  HAKA,  ihrer  Mitarbeiter  oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.  

Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf Computer-Servern entstehen, haftet HAKA nicht, außer im Falle  eines  grob  fahrlässigen  oder  vorsätzlichen Verschuldens der HAKA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Partner sind für HAKA fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) 

Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

§ 19 Vertraulichkeit  

Der Partner ist verpflichtet, über interne Betriebsabläufe, Produktherstellung, Preiskalkulationen, Verkaufs- und Marketingstrategien, Kunden und sonstigen Wettbewerbsrelevanten Informationen in Bezug auf HAKA gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.  

Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auf unbestimmte Dauer und bleibt von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. 

§ 20 Verjährung 

Die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte die Umstände kennt, die seinen Anspruch begründen, bzw. wenn seine Unkenntnis dieser Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsehen. 

§ 21 Einwilligung zur Datenverarbeitung 

HAKA verwendet die von dem Partner übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages.  

Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet die HAKA ausschließlich durch den Partner im Rahmen seiner Angaben in dem Antragsformular zur Verfügung gestellten Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile.  

Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. der Abrechnung oder der Auszahlung von Boni, Produkt- und Marketinginformation werden die personenbezogenen Daten des Vertriebspartners an Dritte, wie z.B. die Buchhaltung, die auszahlenden Bank usw. weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist. 

Die Daten können zum vorgenannten Zweck auch an die Sponsorlinie des Partners weitergegeben werden.  

Der Partner weiß, dass er seine Einwilligung zur Datenspeicherung, Verarbeitung und Nutzung wie oben beschrieben in der Zukunft jederzeit widerrufen kann. 

Der Schutz der persönlichen Daten und der Privatsphäre des Partners ist HAKA wichtig.  

Weitere Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Datenschutzbeauftragten, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. findet der Partner in der Datenschutzerklärung unter folgendem Link MyHaka Datenschutzerklärung   

§ 22 Schlussbestimmungen  

Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Sollte ein Teil der HAKA Geschäftsbedingungen, Richtlinien und Standards usw. ungültig, nichtig oder sonst rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen nicht berührt. 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist Stuttgart, wenn der Vertriebspartner bei Abschluss dieses Vertrages oder bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; das Recht einer Vertragspartei, die andere Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. 

Eine vertraglich vereinbarte Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. 

Eine Änderung der Partnerregeln wird HAK dem Vertriebspartner schriftlich bekannt geben.  

Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Partner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird ihn HAKA bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.